(2013) Als sog. vorrangige Leistung ist das Betreuungsgeldauf SGB II-Leistungen anzurechnen. Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass es SGB II-Bezieherinnen größtenteils nicht freigestellt wird, ob sie Betreuungsgeld beantragen wollen. Von Wahlfreiheit für Frauen und junge Familien kann hier also keine Rede sein.